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Unternehmensgründung in der Türkei 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Türkei sind extrem unternehmerfreundlich. Sie können ein Unternehmen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihrem Wohnsitz gründen.

 

Firmengründung in einem Tag
 
Eine Firma kann in nur einem Tag gegründet werden, wenn bei der Anmeldung im entsprechenden Handelsregisteramt die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Der Status einer juristischen Person wird der Firma bei der Eintragung im Handelsregister verliehen.

 

Arten von Unternehmen
 
Kapitalgesellschaften, z. B.:

 

  • Aktiengesellschaft (A.S.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd.)
  • Kommanditgesellschaft
  • Kollektivgesellschaft

 

Personengesellschaften, z. B.:

 

  • Joint Venture
  • Handelsgemeinschaft
  • Konsortium

 

Unternehmen mit besonderer gesetzlicher Berücksichtigung
 
Banken, private Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Finanzierungsleasinggesellschaften, Factoring-Gesellschaften, Holdinggesellschaften, Unternehmen mit Wechseleinrichtungen für Fremdwährungen, Unternehmen mit öffentlichen Lagerhallen, Publikumsgesellschaften unterliegen dem Kapitalmarktgesetz, während Unternehmen, die Freihandelszonen betreiben, auf eine Zulassung des Industrie- und Handelsministeriums angewiesen sind.

 

  • Aktiengesellschaft

 

Das Aktienkapital der Gesellschaft ist in Aktien unterteilt, und die Haftbarkeit der Aktionäre ist auf das jeweils gezeichnete Kapital beschränkt. Zumindest fünf Aktionäre (reale oder juristische Personen) und ein Mindestkapital von 50.000 türkischen Lira sind vorgeschrieben. Zu den Pflichtorganen der Gesellschaft gehören eine Generalversammlung, ein Vorstand und ein Aufsichtsrat.

 

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung 

 

Diese Gesellschaft wird mit mindestens zwei und höchstens fünfzig realen oder juristischen Personen gegründet, und die Haftbarkeit der Teilhaber ist auf das jeweils gezeichnete Kapital beschränkt. Die Kapitaleinlage muss mindestens 5.000 türkische Lira betragen. Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften wird kein Aktienzertifikat ausgestellt.

 

  • Kommanditgesellschaft 

 

Diese Gesellschaft wird gegründet, um ein Gewerbe unter einem Handelsnamen zu betreiben. Die Haftbarkeit einiger Teilhaber (Kommanditisten) ist auf das jeweils gezeichnete Kapital beschränkt, bei anderen besteht jedoch keine Haftungsbeschränkung. Juristische Personen können lediglich Kommanditisten sein. Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Teilhaber gehen aus dem Satzungsdokument hervor.

 

  • Kollektivgesellschaft 

 

Diese Gesellschaft wird gegründet, um ein Gewerbe unter einem Handelsnamen zu betreiben. Die Haftbarkeit der Teilhaber ist in keinem Fall auf das jeweils gezeichnete Kapital beschränkt. Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Alle Teilhaber müssen reale Personen sein. Die Rechte und Pflichten der Teilhaber gehen aus dem Satzungsdokument hervor.

 

Firmengründungsverfahren
 
Drei Exemplare der Satzungsdokumente (eines davon das Original) müssen notariell beglaubigt werden. Nach der Beglaubigung der Satzungsdokumente muss innerhalb von 15 Tagen eine Anmeldung beim entsprechenden Handelsregisteramt unter Einreichung der unten angegebenen Dokumente erfolgen. 

 

Dokumente für die Firmengründung

 

  • Ein Firmengründungsantrag und ein Benachrichtigungsformular, vollständig ausgefüllt und von Personen unterzeichnet, die als Repräsentanten der Firma autorisiert sind. Die Liste der zu beschaffenden Dokumente und der auszufüllenden Formulare kann unter www.sanayi.gov.tr und www.hazine.gov.tr heruntergeladen werden.
  • Notariell beglaubigte Unterschriften von Personen, die als Repräsentanten der Firma autorisiert sind, zusammen mit dem Handelsnamen des Unternehmens
  • Eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 29 der Handelsregisterverordnung
  • Der Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass 0,04 % des Gründungskapitals der Firma auf das Konto der türkischen Kartellbehörde bei einer staatlichen Bank oder der Türkischen Zentralbank (CBRT) eingezahlt wurden.
  • Beglaubigte Kopien der Personalausweise der Firmengründer, bei denen es sich um reelle Personen handeln muss, sowie deren Meldebescheinigungen (sofern sie türkische Staatsbürger sind)
  • Sofern zu den Firmengründern reelle Personen ausländischer Staatsbürgerschaft gehören, Fotokopien von deren Reisepässen, die gemeinsam mit dem Originalreisepass oder einer beglaubigten Kopie von diesem vorzulegen sind
  • Sofern ein ausländischer Teilhaber eine juristische Person ist, das Originalexemplar des von den entsprechenden Behörden ausgestellten und vom zuständigen türkischen Konsulat genehmigten Tätigkeitsnachweises oder eine notariell beglaubigte Übersetzung
  • Sofern Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte als Kapital für die Firmengründung hinzugezogen werden sollen, ein Expertenbericht über die Beurteilung des Wertes der entsprechenden Einlagen und die zugehörige richterliche Entscheidung für die Zuweisung des Experten