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Steuern 

1. Steuern

 

Die Türkei bietet eine der wettbewerbfähigsten Körperschaftsteuerraten der OECD-Region. Das neue Unternehmenssteuergesetz, das am 21. Juni 2006 in Kraft trat, brachte einige wichtige praktische Veränderungen und führte zudem neue steuerrechtliche Konzepte ein. Dadurch ist das türkische Unternehmenssteuersystem sehr viel übersichtlicher und objektiver geworden und besser auf internationale Standards abgestimmt.


Das türkische Steuersystem lässt sich in drei Hauptbereiche einteilen:


1.1. Einkommenssteuern


Diese Steuern werden in der Türkei auf alle Einkommen von In- und Ausländern sowie Körperschaften mit Sitz in der Türkei erhoben. Für Personen, die nicht in der Türkei wohnhaft sind, dort jedoch durch Beschäftigung, Eigentum, Geschäftstransaktionen oder ähnliche Tätigkeiten ein Einkommen erzielen, beschränkt sich die Steuerpflicht auf das inländische Einkommen.

 

1.1.1. Körperschaftssteuern


Der Grundsteuersatz der Körperschaftsteuer in der Türkei beträgt 20 % des Geschäftsgewinns.


Quellensteuern auf ausgewählte Zahlungen ansässiger Körperschaften:

 

  • Dividenden werden mit 15 % besteuert.
  • Zinserträge auf Schatzbriefe und Staatsanleihen von ansässigen Körperschaften werden mit 0 % besteuert.
  • Zinserträge auf andere Schatzbriefe und Staatsanleihen von ansässigen Körperschaften werden mit 0 % besteuert, Bankeinlagen mit 15 %.
  • Von Beteiligungsbanken auf Beteiligungskonten gezahlte Ertragsanteile werden mit 15 % besteuert.
  • REPO-Geschäfte werden mit 15 % besteuert.


Quellensteuern auf ausgewählte Zahlungen nicht ansässiger Körperschaften:

 

  • Dividenden werden mit 15 % besteuert.
  • Zinserträge auf Schatzbriefe und Staatsanleihen von nicht ansässigen Körperschaften werden mit 0 % besteuert.
  • Zinserträge auf andere Schatzbriefe und Staatsanleihen von nicht ansässigen Körperschaften werden mit 0 % besteuert, Bankeinlagen mit 15 %.
  • Von Beteiligungsbanken auf Beteiligungskonten gezahlte Ertragsanteile werden mit 15 % besteuert.
  • REPO-Geschäfte werden mit 15 % besteuert.

 

1.1.2. Persönliche Einkommenssteuer


Der Steuersatz für persönliche Einkommenssteuer liegt zwischen 15
 % und 35 %.


Geltende Einkommenssteuersätze für jährliches Bruttoeinkommen ab 2011:

 

Einkommen (TRY)

Steuersatz (%)

Bis 9.400

15

9.401–23.000

20

23.001–53.000

27

53.001 und darüber

35

 

1.1.3. Sozialversicherung


Die Sozialversicherung ist keine Steuer, sondern bildet Teil der Gehaltskosten des Arbeitgebers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge zum Sozialversicherungssystem, das Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie andere Leistungen umfasst.

 

  • Arbeitgeberbeitrag: 19,5 %
  • Arbeitnehmerbeitrag: 14 %

 
1.2. Aufwandsteuern

 

1.2.1. Mehrwertsteuer (MwSt.)

 

Der Regelsatz der Mehrwertsteuer beträgt 1 %, 8 % oder 18 %. Güter und Dienstleistungen aus gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. aus selbständigen Berufen, importierte Güter und Dienstleistungen sowie Lieferungen von Güter und Dienstleistungen durch sonstige Tätigkeiten unterliegen alle der Mehrwertsteuer.

 

1.2.2. Sonderverbrauchsteuer (SVS)

 

Vier Warengruppen unterliegen der Sonderverbrauchsteuer zu unterschiedlichen Steuersätzen:

 

  • Kraftstoffe, Erdgas, Schmieröl, Lösungsmittel und deren Derivate
  • Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge, Motorräder, Flugzeuge, Hubschrauber, Yachten
  • Tabakwaren, alkoholische Getränke
  • Luxuskonsumgüter

 

Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die bei jeder Lieferung erhoben wird, wird diese Steuer für jede Ware nur einmal erhoben.

 

1.2.3. Bank- und Versicherungssteuer

 

Transaktionen von Banken und Versicherungsgesellschaften sind von der Mehrwertsteuer befreit, unterliegen jedoch der Bank- und Versicherungssteuer. Diese Steuer wird auf Einnahmen von Banken, beispielsweise Darlehenszinsen, erhoben. Der allgemeine Steuersatz beträgt 5 %, aber Zinsen auf Einlagetransaktionen zwischen Banken werden mit 1 % besteuert und Verkaufsbeträge von Devisentransaktionen mit 0,1 %.

 

1.2.4. Stempelgebühr

 

Mit der Stempelgebühr werden verschiedene Dokumente wie Verträge, Abkommen, Kredit- und Garantiebriefe, Jahresabschlüsse und Gehaltsabrechnungen belastet. Als Stempelgebühr ist ein prozentualer Anteil des angegebenen Wertes auf dem Dokument zu verschiedenen Steuersätzen zwischen 0,165 % und 0,825 % zu entrichten.


1.3. Vermögenssteuern


Es gibt drei Arten von Vermögenssteuer: Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundsteuer und Kraftfahrzeugsteuer.


Gebäude und Grundbesitz in der Türkei unterliegen der Grundsteuer zu folgenden Steuersätzen:

 

  • Wohngebäude: 0,1 %
  • Andere Gebäude: 0,2 % 


2. Steueranreize

 

  • Zonen mit Entwicklungspriorität

  • Technologieentwicklungszonen

  • Organisierte Industriezonen

  • Freihandelszonen

  • Forschung und Entwicklung

  • Private Bildungseinrichtungen

  • Kulturelle Investitionen und Unternehmen

 

3. Steuerbefreiungen und- Ermässigungen


Die Mehrwertsteuerbefreiung umfasst insbesondere folgende Transaktionen (Auswahl):

 

  • Export von Gütern und Dienstleistungen 
  • In der Türkei bereitgestellte Roaming-Dienstleistungen für Kunden außerhalb der Türkei (d. h. ausländische Kunden) im Rahmen internationaler Roaming-Abkommen, sofern eine Gegenseitigkeitsvereinbarung vorliegt 
  • Aktivitäten in Verbindung mit der Ölexploration 
  • Internationale Transporte 
  • Lieferungen an diplomatische Vertretungen, Konsulate und internationale Organisationen, die von Steuern befreit sind, sowie deren Beschäftigte  
  • Lieferung (einschließlich Import) von Maschinen und Anlagen an Personen oder Körperschaften, die Mehrwertsteuer zahlen und eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Förderurkunde besitzen 
  • Dienstleistungen an Häfen und Flughäfen für Schiffe und Flugzeuge  
  • Soziale und sonstige Befreiungen gelten für Lieferungen an staatliche und ähnliche Organisationen in den Bereichen Kultur, Bildung, Gesundheit und Ähnliches 
  • Bank- und Versicherungstransaktionen sind von der Mehrwertsteuer befreit, da darauf eine getrennte Bank- und Versicherungssteuer von 5 % erhoben wird
  • Körperschaften genießen Steuerbefreiungen auf Einnahmen, die von ausländischen Zweigstellen stammen. Bei Erfüllung bestimmten Bedingungen gilt diese Befreiung für ihre Gesellschaften im In- und Ausland. 
  • Steuerermäßigungen für Forschung und Entwicklung 
  • Steuerlicher Abzug bestimmter Spenden, Zuschüsse oder Sponsoring-Aufwendungen für Sportaktivitäten von Körperschaften