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Vermögensübertragung 

Vermögensübertragung bezeichnet die Übertragung des Eigentums an einem Vermögensgegenstand von einer Rechtsperson auf eine andere. Fusionen und Übernahmen (M&A) sind in der türkischen Gesetzgebung nicht ausdrücklich geregelt. Es müssen jedoch bestimmte türkische Gesetze herangezogen werden, damit mit einer M&A-Transaktion die gewünschten Ergebnisse erreicht werden.

 
Artikel 179 und Artikel 180 des Türkischen Obligationengesetzbuches (OGB) beziehen sich auf Vermögens- und Geschäftsübertragungen im Rahmen von „Fusionen und Übernahmen“. Im Allgemeinen vermeiden Unternehmen das Risiko steuerlicher Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus einer Vermögensübertragung ergeben. Gemäß den vorstehend genannten Artikeln haftet eine juristische Person, die einen Geschäftsbetrieb (Unternehmen) mit dessen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten übernimmt, für die Schulden und Kredite dieses Unternehmens. Wie sich aus Artikel 179 OGB ableiten lässt, haften der Erwerber und der Übertragende ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Gläubiger oder der Bekanntmachung für einen Zeitraum von zwei Jahren gesamtschuldnerisch gegenüber den Gläubigern.


In Fällen, in denen der Käufer keine Haftung für die Schulden und gesetzlichen Verbindlichkeiten des durch die Vermögensübertragung erworbenen Unternehmens übernehmen möchte, kann die Rechtsdokumentation je nach Art des Vermögensgegenstands variieren.


Die Beziehung zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber beruht auf der Vereinbarung, die über die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Geschäftsbetriebs geschlossen wurde. Beide Parteien sind an den unterzeichneten Vertrag gebunden. Die rechtliche Bestätigung der Übertragung ist durch verschiedene Kommunikationsmittel bekannt zu machen.


Vermögensübertragungen sind steuerpflichtig, da sie als Erlöse aus der Veräußerung eines Unternehmens betrachtet werden können. Es fällt daher eine Körperschaftssteuerschuld an. Die Vermögensübertragung unterliegt grundsätzlich der Mehrwertsteuer, bemessen nach dem Veräußerungswert des Vermögens. Die Höhe der Mehrwertsteuer kann sich zwar je nach Art des Vermögensgegenstands unterscheiden (1 %, 8 % und 18 %), der allgemeine Mehrwertsteuersatz liegt jedoch bei 18 %. Die Mehrwertsteuerverbindlichkeit kann durch verschiedene Methoden verringert werden, wie beispielsweise durch die Vorlage eines Investitionszertifikats.


Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Vermögensübertragungen:


a) Türkisches Obligationengesetzbuch: Artikel 179 und 180
b) Konkursgesetz: Artikel 280
c) Gesetz über die Schuldbetreibung öffentlicher Kredite: Artikel 30