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Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen 

Nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet, Beschäftigungsverhältnisse unter Einhaltung einer festgelegten Kündigungsfrist zu beenden. Die Kündigungsfristen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

 

Vorgeschriebene Mindestkündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

0 - 6 Monate

2 Wochen

6 - 18 Monate

4 Wochen

18 - 36 Monate

6 Wochen

mehr als 36 Monate

8 Wochen

  

Es gibt zwei Arten der Kündigung eines Arbeitsvertrags:

 

1) Ordentliche Kündigung

2) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

 

Ordentliche Kündigung

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit den in der Tabelle oben angegebenen Fristen kündigen. Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis beenden, indem er dem Arbeitnehmer ein Kündigungsfristentgelt zahlt. Der dem Kündigungsschutz unterliegende Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, die Zulässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich prüfen zu lassen.


Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind berechtigt, einen Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn folgende Umstände vorliegen:

 

  • Gesundheitliche Gründe
  • Fälle von Fehlverhalten und ähnliche Gründe
  • Ereignisse höherer Gewalt, die den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als einer Woche daran hindern, seiner Arbeit nachzugehen

 

Ausgleichszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfindung)

 

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Eintritts in den Ruhestand oder aus anderen Gründen als Entlassung oder Fehlverhalten beendet wird, haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt ein Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr, wobei das letzte Gehalt zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Ausscheidens aus dem Unternehmen zugrunde gelegt wird. Der zu zahlende Monatsbetrag pro Beschäftigungsjahr darf jedoch eine zweimal jährlich festgelegte Obergrenze nicht übersteigen, die im ersten Halbjahr 2011 TRY 2.623,23 beträgt. Es kann auch eine über die vorstehende Obergrenze hinaus gehende Abfindung vereinbart werden, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält.

 

Abfindungszahlungen sind bis zur angegebenen Obergrenze von der Einkommenssteuer befreit. Alle über die Obergrenze hinaus gehenden Abfindungsbeträge unterliegen hingegen der Einkommenssteuer. Arbeitnehmer können aus den folgenden Gründen einen Anspruch auf Abfindung haben:

 

a) Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (bei Männern)

b) Eintritt in den Ruhestand (um eine Alters- oder Ruhestandsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe von den entsprechenden Versicherungsanstalten zu beziehen)

c) Freiwillige Kündigung von Arbeitnehmerinnen innerhalb von einem Jahr nach dem Tag der Eheschließung

d) Tod des Arbeitnehmers