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Beschäftigungsbedingungen 

Beschäftigungsverhältnisse in der Türkei werden in erster Linie durch das türkische Arbeitsgesetz und das türkische Gewerkschaftsgesetz geregelt.

 

Nach dem neuen türkischen Arbeitsgesetz gibt es vier Arten von Arbeitsverträgen:

 

a) Arbeitsverträge für „zeitweilige“ und „dauerhafte“ Tätigkeiten
b) Arbeitsverträge auf „bestimmte Dauer“ oder „unbestimmte“ Dauer
c) Arbeitsverträge für eine „Teilzeit“-Tätigkeit
d) Arbeitsverträge für eine „Tätigkeit auf Abruf“

 

Arbeitsverträge müssen nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag notwendig. Arbeitsverträge sind von der Stempelsteuer und anderen Gebühren befreit.

 

Eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund von Sprache, Rasse, Geschlecht, politischer Gesinnung, Weltanschauung, Religion und Ähnlichem ist gesetzlich verboten. Arbeitnehmer, die die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, haben Anspruch auf gleiche Bezahlung und dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kann der Arbeitnehmer, der das Opfer der Diskriminierung ist, finanziellen Schadenersatz verlangen.

 

Arbeitszeit und Überstunden

 

Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Regelarbeitszeit maximal 45 Stunden. Grundsätzlich sollen die 45 Stunden gleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt werden. Nach den neuen Bestimmungen des neuen Arbeitsgesetzes können die Arbeitsstunden jedoch auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt werden, sofern die tägliche Gesamtarbeitszeit nicht mehr als 11 Stunden beträgt und Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitsstunden auf die Arbeitstage getroffen haben.

 

Arbeitszeiten, die über die wöchentliche Grenze von 45 Stunden hinausgehen, sind als „Überstunden“ zu vergüten. Überstunden müssen mit dem 1,5-fachen des normalen Stundenlohns bezahlt werden. Anstelle einer Zahlung können Überstunden auch durch Freizeit in Höhe von 1,5 Stunden je geleisteter Überstunde ausgeglichen werden. Bei Überstunden an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen fällt ein Aufschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn an. Bei diesen Angaben handelt es sich um die gesetzlich festgelegten Mindestsätze, die je nach Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch höher sein können. Die Gesamtzahl der Überstunden darf nicht mehr als 270 Stunden pro Jahr betragen.

 

Bezahlter Jahresurlaub

 

Es gibt sechs bezahlte nationale Feiertage pro Jahr (1. Januar, 23. April, 1. Mai, 19. Mai, 30. August, 29. Oktober) sowie zwei bezahlte religiöse Feste (insgesamt 8 Tage). Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr, einschließlich Probezeit, haben folgenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: 

 

 Beschäftigungszeit

 Bezahlter Jahresurlaub (mindestens)

 1 - 5 Jahre (einschließlich)

 14 Tage

 5 - 15 Jahre

 20 Tage

 15 Jahre und länger

 26 Tage


Bei diesen Angaben handelt es sich um die gesetzlich festgelegten Mindestleistungen, die je nach Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung auch höher sein können.

 

Nach dem Gesetz über Änderungen des türkischen Arbeitsgesetzes sind Löhne und Gehälter in türkischer Lira (TRY) auf das Bankkonto des Arbeitnehmers zu überweisen. Arbeitgeber, die Löhne und Gehälter nicht auf die Bankkonten der Arbeitnehmer zahlen, werden mit einem (monatlichen) Bußgeld von TRY 100 je Arbeitnehmer belegt. Es ist möglich, Löhne und Gehälter in einer ausländischen Währung anzugeben. In diesem Fall sind die Löhne und Gehälter mit dem am Zahltag gültigen Wechselkurs in TRY umzurechnen.