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Türkisches Sozialversicherungssystem 

Das türkische Sozialversicherungssystem wurde 2007 grundlegend reformiert und ist heute ein effizienteres, schnell funktionierendes System, das auf einer zentralen Verwaltung der verschiedenen Sozialversicherungsanstalten durch eine einzige Institution basiert.


Zu den Maßnahmen im Rahmen des Programms gehörte:

 

Die drei Versicherungsanstalten SSK, Emekli Sandigi und Bag-Kur wurden 2007 unter dem Dach einer zentralen Behörde, dem Sozialversicherungsinstitut (SSI), zusammengefasst. Mit Stand 2008 deckten die drei Versicherungsanstalten zusammen rund 81 % der Bevölkerung ab. Das System ist seit Anfang 2008 voll funktionsfähig.


Sozialbeiträge

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind jeweils zur Entrichtung von Sozialbeiträgen (in Prozent des Arbeitnehmer-Bruttoeinkommens) verpflichtet. Die nachfolgende Tabelle enthält die gültigen Beitragssätze für Büroangestellte im privaten Sektor. Die Beitragssätze für Arbeitnehmer, die in bestimmten Sektoren tätig sind (wie Bergbau, Öl-/Gasexploration), können je nach Risikokategorie der Arbeit variieren.
 

 Sozialbeiträge (Büroangestellte)

Risikokategorie

Arbeitgeberanteil (%)

Arbeitnehmeranteil (%)

Gesamt (%)

Kurzfristige Risiken

1 - 6,5*

-

1 - 6,5*

Langfristige Risiken

11

9

20

Allgemeine Krankenversicherung

7,5

5

12,5

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

2

1

3

Gesamt

21,5*

15

36,5*

* Die Beitragssätze ändern sich je nach Risikokategorie der Arbeit. Abhängig von der Risikokategorie liegt der Arbeitgeberanteil bei 1 % bis 6,5 %.


Ausländische Staatsangehörige, die Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Heimatland abführen, brauchen in der Türkei keine Sozialbeiträge zu leisten, wenn zwischen dem Heimatland und der Türkei ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht.


Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

 

Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Staat müssen einen Pflichtbeitrag in Höhe von 1 %, 2 % bzw. 1 % des Arbeitnehmer-Bruttoeinkommens in den Arbeitslosenversicherungsfonds einzahlen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenso wie die Sozialbeiträge monatlich entrichtet. Arbeitgeber können diese Beiträge von ihrem zu versteuernden Einkommen in Abzug bringen. Auf der anderen Seite mindern die Arbeitnehmerbeiträge das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers. 

 

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in seinem Heimatland weiterhin gesetzlich versichert ist, braucht in der Türkei keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, sofern zwischen seinem Heimatland und der Türkei ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Der Nachweis über den Versicherungsschutz im Ausland ist beim örtlichen Sozialversicherungsamt vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer nicht im Ausland sozialversichert, würden in der Regel die vollen Beiträge anfallen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den Sozialbeiträgen beim Sozialversicherungsinstitut gemeldet und dorthin entrichtet.


Die Kreditvereinbarung der Türkei mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) wird dem Land helfen, die Kosten einzudämmen und eine effiziente Funktionsweise zu gewährleisten. Die EU-Beitrittsverhandlungen und die Bemühungen der Türkei um Angleichung an die EU-Vorschriften werden ebenfalls einen positiven Beitrag zum Reformprogramm leisten.

 

  • Einheitliche Normen und Standards für Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige
  • Schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 65
  • Reduzierung der Rückstellungsquote auf 2 %
  • Aufwertung vergangener Erträge um den Verbraucherpreisindex (VPI) + 30 % reales BIP-Wachstum
  • Indexbindung der Renten an den VPI
  • Allgemeine Krankenversicherung
  • Neues Gesundheitsprogramm für Arme
  • Einführung von Zuzahlungen für die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung