STEUERLEITFADEN

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Türkiye hat einen der wettbewerbsfähigsten Körperschaftsteuersätze unter den OECD-Mitgliedsländern. Die türkische Körperschaftsteuergesetzgebung besteht aus deutlich klaren, objektiven und harmonisierten Bestimmungen, die den internationalen Standards entsprechen. Die türkische Steuergesetzgebung kann in drei Hauptbereiche eingeteilt werden: 


1. Einkommenssteuer 

Die türkische Steuergesetzgebung umfasst zwei Haupteinkommenssteuern, die persönliche Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.​​ 

1.1. Persönliche Einkommensteuer

Das Einkommen von realen Personen unterliegt der Einkommensteuer. Das Einkommen ist definiert als der Nettobetrag aller Einnahmen, die eine Person innerhalb eines einzelnen Kalenderjahres erzielt. Das Einkommen einer Person kann aus einem oder mehreren der folgenden Einkommenselemente bestehen:​  ​

Agrikulturelle Profite​​

Unternehmensprofite​​

Löhne und Gehälte​​

​Einkommen aus selbständiger Arbeit​

Einkommen aus Mieteinnahmen​​

Einkommen aus beweglicher Miete​​

Anderes Einkommen​​
​​
Der türkische Einkommensteuertarif ist progressiv, d. h., die Steuersätze steigen mit zunehmendem Einkommen. Die individuellen Einkommensteuersätze variieren zwischen 15 % und 40 %. Die für 2023 geltenden individuellen Einkommensteuersätze lauten wie folgt: 

Einkommensteuerklassen für Erwerbstätige​

 

Zu versteuerndes Einkommen (TRY)
​Steuer am unteren Ende​ (TRY) Steuer auf​ Überschuss (%)
Unteres Ende Oberes Ende
070,000-15
70,000150,00010,50020
150,000550,00026,50027
550,0001,900,000134,50035
1,900,000-607,00040

Löhne bis zum Mindestlohn unterliegen nicht der Einkommensteuer und der Stempelsteuer. Dies gilt auch für das tägliche Essens- und Beförderungsgeld, die für 2023 auf 110 TRY bzw. 56 TRY festgesetzt wurden. 

Einkommensteuerklassen für Nicht-Erwerbstätige

 

Zu versteuerndes Einkommen (TRY)
Steuer am unteren Ende (TRY) Steuer auf Überschuss (%)
Unteres Ende Oberes Ende
070,000-15
70,000150,00010,50020
150,000370,00026,50027
370,0001,900,00085,90035
1,900,000-621,40040

Beispiele:

Ausgehend von einem jährlich zu versteuerndes Arbeitseinkommen von 300.000 TRY wären folgende Steuerbeträge zu zahlen: 

Unteres Ende (TRY) Oberes Ende (TRY) Steuersatz (%) Berechnung Steuerbetrag (TRY)
070,0001570,000 * 0.1510,500.00
70,000150,00020(150,000 - 70,000) * 0.2016,000.00
150,000
300,00027(300,000 - 150,000) * 0.2740,500.00
Gesamtsteuerbetrag67,000.00
Mindestlohn-Steuerbefreiung*20,390.97
Payable Zu zahlender Steuerbetrag​ 46,609.03​

*Der Einkommenssteuerfreibetrag in Höhe von 1.276,02 TRY im ersten Halbjahr 2023 erhöhte sich in den Folgemonaten aufgrund der Änderung des Mindestlohns und der Einkommenssteuerklassen. Im Juli 2023 wird er auf 1.710,35 TRY steigen, im August 2023 auf 1.902,62 TRY und in den darauffolgenden Monaten auf 2.280,47 TRY. 

1.2. Körperschaftssteuer (CIT)

Wenn die im Einkommensteuergesetz genannten Einkommensbestandteile von Körperschaften erzielt werden, erfolgt die Besteuerung für die juristischen Personen dieser Körperschaften. Die per Gesetz festgelegten Zahler von Körperschaftsteuern sind:  ​

Kapitalgesellschaften​​

Genossenschaften​​

Staatliche Wirtschaftsunternehmen​​​

Wirtschaftsunternehmen im besitz von Vereinen und Stiftungen​​

Gemischte Gesellschaften​​
​​
Der Körperschaftssteuersatz in Türkiye für allgemeine Unternehmenseinkünfte wurde für das Jahr 2023 auf 25 % festgesetzt. Für Banken und Finanzinstitutionen wie elektronische Zahlungs- und Geldinstitute, zugelassene Deviseninstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Kapitalmarktinstitutionen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Pensionsgesellschaften gilt jedoch einr Steuersatz von 30 %. Darüber hinaus kommen Exporteure in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftssteuersatzes von 5 % für ihre Exporteinnahmen.​

2. Steuern auf Ausgaben 

2.1. Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die allgemein angewandten Mehrwertsteuersätze liegen im Juli 2023 bei 1 %, 10 % und 20 %. Gewerbliche, industrielle, landwirtschaftliche und unabhängige professionelle Waren und Dienstleistungen, in das Land eingeführte Waren und Dienstleistungen sowie Lieferungen von Waren und Dienstleistungen aufgrund anderer Tätigkeiten unterliegen der Mehrwertsteuer. 

2.2. Sonderverbrauchssteuer (SCT)

Vier Hauptproduktgruppen unterliegen der SCT zu unterschiedlichen Steuersätzen: 

  • Erdölprodukte, Erdgas, Schmieröl, Lösungsmittel und Derivate von Lösungsmitteln
  • Automobile und andere Fahrzeuge, Motorräder, Flugzeuge, Hubschrauber, Yachten
  • Tabak und Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke
  • Luxusprodukte
Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die auf jede Lieferung angewendet wird, wird die SCT nur einmal berechnet.

2.3. Bank- und Versicherungstransaktionssteuer

Transaktionen von Banken und Versicherungsunternehmen bleiben von der Mehrwertsteuer befreit, unterliegen jedoch einer Bank- und Versicherungstransaktionssteuer. Diese Steuer gilt für Einkünfte von Banken, wie z. B. Darlehenszinsen. Der allgemeine Steuersatz beträgt 10 %, allerdings werden bestimmte Transaktionen, wie z. B. Verbraucherkredite, ab Juli 2023 mit 15 % besteuert. Außerdem werden Zinsen auf Interbankeinlagen mit einem niedrigeren Satz von 1 % besteuert. Für den Verkauf von Fremdwährungen wurde eine Steuer von 0,2 % eingeführt.

2.4. Stempelsteuer

Die Stempelsteuer gilt für eine Vielzahl von Dokumenten, einschließlich Verträgen, zu zahlende Schuldverschreibungen, Kapitaleinlagen, Akkreditive, Garantieerklärungen, Abschlüsse und Gehaltsabrechnungen. Die Stempelsteuer wird als Prozentsatz des Wertes des Dokuments zu Sätzen zwischen 0,189 % und 0,948 % oder für einige Dokumente als Festpreis (ein im Voraus festgelegter Preis) erhoben.

3. Vermögenssteuer 

Es gibt drei Arten von Vermögenssteuern: 

  • Grundsteuer
  • Kfz-Steuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Grundsteuer wird auf Gebäude, Wohnungen und Grundstücke in Türkiye zu einem Satz von 0,1 % bis 0,6 % erhoben, während der Beitrag zur Erhaltung von unbeweglichem Kulturgut 10 % dieser Grundsteuer ausmacht. Kfz-Steuern werden pro Jahr als Festbetrag erhoben, der je nach Alter und Motorleistung der Fahrzeuge variiert. Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in Höhe von 1 % bis 30 % erhoben​​​.

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